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für Verwaiste Eltern, die ein Kind während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt verloren haben



Diese rechtlichen Informationen gelten nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In der Schweiz und in Österreich gibt es andere Gesetze, die gerade diesen Bereich anders regeln.

 

§ 29 PSTGAVO (Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz)

(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über

die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor,

wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder

das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die

natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des

Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch

mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes

als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des

Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger

als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in

den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.

 

a) Lebendgeburt

Die Geburt ist gemäß § 29 Abs. 1 AVO-PStG (Ausführungsordnung zum Personenstandsgesetz) eine Lebendgeburt,

wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder

das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat.

 

b) Totgeburt

Bei einer Totgeburt im rechtlichen Sinne handelt es sich, wenn ein Kind totgeboren wurde oder in der Geburt verstorben ist, d.h. sich keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht des Kindes aber mindestens 500g beträgt.

 

c) Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500g beträgt und sich keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat.

 

e) Frühgeburt

Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Gleichzusetzen sind solche Geburten, bei denen  das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen ( an Rumpf, Haut, Fettpolster, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlichen Pflege bedarf. Die Feststellung dieser Voraussetzungen obliegt der Hebamme oder dem Arzt.

 

Eine Frühgeburt kann auch eine Totgeburt sein, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchstens 2500 g betragen hat BSG (Bundessozialgericht) 15.5.1974 BSGE 37 S. 216.

 

2. Mutterschutz

§ 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte.

 

Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

 

§ 3 MuSchG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

 

a) Lebendgeburt und Tot des Kindes nach der Geburt

  Normalerweise hat jeder Mutter gemäß § 6 MuSchG (Mutterschutzgesetz) nach der Entbindung einen Anspruch auf 8 Wochen Mutterschutz, in dem die Mutter nicht beschäftigt werden darf. Dieser Schutz erhöht sich bei Früh- (siehe dort) und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Die Dauer der Schutzfrist von 8 Wochen bei Normalgeburten und von 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten ist für alle Frauen gleich. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist auch nicht in Ausnahmefällen zugelassen.

 

 Wie bereits oben beschrieben, wird hierbei nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat. Auch wenn das Kind während des Mutterschutzes stirbt, hat die Mutter Anspruch auf den vollen weiteren Mutterschutz.

 

 In § 6 Abs. 1 S. 3 MuSchG ist vorgesehen, daß die Mutter beim Tode ihres Kindes auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden kann, wenn nach ärztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Dies Bedeutet, sofern die Mutter es möchte, sie schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten darf. Der Arbeitgeber muß sie allerdings nicht in dieser Zeit beschäftigen, d.h. die Mutter hat keinen Anspruch auf Beschäftigung. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht verlangen.

 

Sie kann ihre Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 MuSchG Vorzeit wieder arbeiten zu wollen jederzeit widerrufen, wobei dieser Widerruf weder an Fristen noch an eine Form gebunden ist.

 

b) Frühgeburt

Nach einer Frühgeburt erhöht sich der normale Mutterschutz von 8 Wochen auf 12 Wochen. Darüber hinaus steht der Mutter zusätzlich der Zeitraum zu, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG (6 wöchiges Beschäftigungsverbot vor der Entbindung) nicht in Anspruch genommen werden konnte, so daß einer Mutter bis zu 18 Wochen Mutterschutz zustehen kann.

 

c) Totgeburt

Das es sich bei einer Totgeburt auch um eine Entbindung im Sinne von § 6 MuSchG handelt, stehen solchen Müttern auch ein entsprechender Mutterschutz zu, d.h. zumindest die normalen 8 Wochen. Da eine Totgeburt auch eine Frühgeburt sein kann, sofern das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchsten 2500g betragen hat, verlängert sich im diesen Fall die Schutzfrist auf 12 Wochen.

 

d) Fehlgeburt

Die Fehlgeburt wird rechtlich nicht als Entbindung angesehen mit der Folge, daß einer Mutter kein entsprechender Mutterschutz zusteht (BAG (Bundesarbeitsgericht) 16.2.1973, AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG 1968). Mit der Fehlgeburt scheidet die Mutter aus dem Geltungsbereich des MuSchG ganz aus. Sie haben lediglich den normalen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

 

e) Schwangerschaftsabbruch

 Der Schwangerschaftsabbruch wird ebenfalls nicht einer Entbindung gleichgestellt mit der Folge, das Mutterschutzrecht keine Anwendung findet. Begründet wird dies damit, daß der Schwangerschaftsabbruch im Gegensatz zur Entbindung nicht auf Leben, sondern auf den Tod des Kindes gerichtet sei

 

Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz pklehmitz@t-online.de

www.stillgeboren.de

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